Schwangerschafts­abbruch

Schwangerschafts­abbruch

Sie haben sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden und möchten Informationen über das Vorgehen und die Methoden des Schwangerschaftsabbruches.

Gesetz und Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch

Der Schwangerschaftsabbruch wurde am 1. Oktober 2002 durch die Artikel 118 bis 120 des Strafgesetzbuches neu geregelt.

Der Schwangerschaftsabbruch ist straflos, wenn er innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau erfolgt.

Frauen unter 16 Jahren müssen sich laut Gesetz vor dem Abbruch durch unsere Beratungsstelle beraten lassen. Sie erhalten einen Beratungsnachweis. 

Nach der 12. Woche entscheidet die behandelnde Ärztin/ der behandelnde Arzt auf Grund der Schwere einer körperlichen oder seelischen Notlage, ob ein Schwangerschaftsabbruch gemacht werden kann.

  1. Schritt: Die Frau wendet sich an eine Ärztin oder einen Arzt zur Feststellung der Schwangerschaft.
  1. Schritt: Der Arzt/ die Ärztin, der/ die den Schwangerschaftsabbruch durchführt, ist gesetzlich verpflichtet, ein eingehendes Gespräch zu führen und einen Leitfaden mit weiteren Beratungs- und Hilfsangeboten abzugeben. Die Frau muss ein Formular ausfüllen, mit dem sie das Gesuch um den Schwangerschaftsabbruch stellt und das Gespräch bestätigt.

Methoden des Schwangerschaftsabbruches bis zur 12. Woche

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch: Bis zum 49. Tag seit dem ersten Tag der letzten Menstruation kann die Schwangerschaft durch das Medikament Mifegyne abgebrochen werden.

Chirurgische Methode: Ab dem 50. Tag wird der Schwangerschaftsabbruch meist mit kurzer Vollnarkose im Spital durchgeführt.

->Gesetzestext Schwangerschaftsabbruch

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

-> Sexuelle Gesundheit Schweiz

-> sex-i.ch